Satzung des Verkehrsvereins Much e. V.

Hinweis: Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.05.2015 beschlossen. Sie wurde im Vereinsregister eingetragen.
 
 
§ 1   Name und Sitz
 
Der Verein führt den Namen „Verkehrsverein Much e. V.“ Er  hat seinen Sitz in Much und ist
im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg unter der Nr. VR 650 eingetragen.
 
 
§ 2   Vereinszweck

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts  „Steuerbegünstigte  Zwecke“  der  Abgabenordnung;  er  ist  selbstlos  tätig  und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.  Ziel des Vereins ist es, sich dafür einzusetzen, die Funktion und Bedeutung der Gemein-
de Much als attraktiven Wohn- und Freizeitschwerpunkt des Bergischen Landes gemäß
dem Leitbild „Leben in einer Gemeinde in landschaftlich reizvoller Umgebung, mit hoher
Wohn- und Freizeitqualität, attraktiven Ortschaften und den Entwicklungsschwerpunkten
a)  Tourismus
b)  Freizeit
c)  Erholung/Gesundheit
d)  Ortsbild
e)  Unterstützung der Denkmalpflege
f)  Förderung von Kunst und Kultur
zu erhalten und auszubauen. Der Verein ist auf die Förderung des Tourismus und der
Wohn- und Freizeitqualität im gesamten Gemeindegebiet ausgerichtet. 
3.  Zur Erreichung dieses Zwecks will der Verein in partnerschaftlichem Verhältnis mit allen,
die dieses Ziel anstreben, zusammenarbeiten. Er möchte daran mitwirken, alle öffentli-
chen und privaten Aktivitäten, die auf dieses Ziel ausgerichtet sind, zu koordinieren. Au-
ßerdem will der Verein alle, die an der Wohn- und Freizeitqualität interessiert sind, insbe-
sondere Bürger, Institutionen, Vereine, Verbände etc. einladen, sich an diesem Prozess
zu beteiligen und gemeinsam mit dem Verein Impulse zur Sicherung und Verbesserung
der touristischen Funktion sowie der Wohn- und Freizeitqualität zu geben.
4.  Die  vorbezeichneten  Ziele  will  der  Verein  insbesondere  durch  ideelle,  sachliche  und  /
oder finanzielle Unterstützung erreichen. 
5.  Schwerpunkte der Vereinstätigkeit sind:
a)  Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Erholung und Freizeit
dienen, Reinhaltung der Natur und Umwelt, Markierung von Wanderwegen, Auf-
stellung und Unterhaltung von Ruhebänken, touristische Führungen, Wanderun-
gen etc.
b)  Mitarbeit  zur  Förderung  des  Tourismus,  insbesondere  durch  Verbesserung  der
Unterkunfts-, Freizeit- und Sportmöglichkeiten.
c)  Unterstützung des Tourismusbüros bei der Betreuung und Information der Gäste.
d)  Vermittlung der Kulturgüter durch Führungen und Informationen über historische
Stätten und landschaftliche Sehenswürdigkeiten.
e)  Maßnahmen der Ortsbildpflege
f)  Unterhaltung / Sanierung von Wegekreuzen und ähnlichen Anlagen
 
 
§ 3   Mittelverwendung
 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-
glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 
§ 4   Verbot von Begünstigungen
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 5   Mitgliedschaft
 
1.  Der Verein hat
a)  ordentliche Mitglieder,
b)  Ehrenmitglieder.

2.  Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentli-
chen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen) werden, die die
gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.
3.  Zu  Ehrenmitgliedern  können  von  der  Mitgliederversammlung  solche  Personen  gewählt
werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben ha-
ben.
4.  Die Aufnahme eines Mitglieds ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Ablehnung
des  Antrages  hat  der  Antragsteller  das  Recht,  sich  an  die  Mitgliederversammlung  zu
wenden. Diese entscheidet endgültig.
5.  Die  Mitgliedschaft  endet  durch  schriftliche  Erklärung  mit  Vierteljahresfrist  zum  Schluss
des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, Ausschluss oder Auflösung der juristi-
schen Person. Die Mitgliedschaft erlischt außerdem, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Er-
innerung nicht bis zum 31.3. des Folgejahres gezahlt worden ist. Die Zahlungspflicht für
rückständige Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten. Über den Ausschluss eines Mitglieds
entscheidet  der  Vorstand.  Richtet  sich  das  Ausschlussverfahren  gegen  ein  Vorstands-
mitglied, so hat dieses kein Stimmrecht. Den betreffenden Mitgliedern ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu rich-
ten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig. 
6.  Die  Mitglieder  sind  berechtigt,  durch  Anregungen  und  Vorschläge  die  Vereinsarbeit  zu
fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflich-
tet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen.
 
 
§ 6   Beiträge
 
Von den  Mitgliedern werden jährlich Beiträge gezahlt. Die Höhe der Beiträge legt die Bei-
tragsordnung fest.

 
§ 7   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a)  der Vorstand,
b)  die Mitgliederversammlung,
c)  die Ausschüsse.
 
 
§ 8   Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus
a)  dem Vorsitzenden,
b)  seinem ersten und zweiten Stellvertreter,
c)  dem Schatzmeister,
d)  dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
e)  dem Bürgermeister und
f)  sieben Beisitzern.
 
2.  Die  Wahl  des  Vorstandes  erfolgt  durch  die  Mitgliederversammlung  auf  drei  Jahre;  der
Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vor-
stand ordnungsgemäß gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.
 
3.  Der  Vorstand  erledigt  alle  laufenden Geschäfte von  besonderer,  aber  nicht  von grund-
sätzlicher Bedeutung. Im einzelnen hat er folgende Aufgaben:
 
a)  Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 gestellten Aufgaben
b)  Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c)  Aufstellung des Haushaltsplans
d)  Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitglie-
derversammlung,
e)  Einsetzung der Ausschüsse.
 
4.  Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Über die Sitzungen ist ein Proto-
koll zu führen, das vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter sowie vom Schrift-
führer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
 
5.  Ehrenmitglieder sind berechtigt, mit beratender Stimme an allen Sitzungen des Vereins
und des Vorstandes teilzunehmen.
 
 
§ 9   Gesetzliche Vertretung
 
Gesetzliche Vertreter des Vereins i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stell-
vertreter. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, während die beiden Stellvertreter
nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
 

§ 10   Mitgliederversammlung
 
1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich im 2. Quartal einberufen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglie-
der  dies  schriftlich  unter  Angabe  der  Gründe  beantragt.  Die  Mitgliederversammlungen
sind wenigstens zwei Wochen vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Much schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitglie-
derversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
2.  Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten las-
sen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von
den in den §§ 14 und 15 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
3.  Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vorher dem Vor-
stand schriftlich und begründet eingereicht werden.
4.  Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter
geleitet.  Die  Tagesordnung  muss  bei  der  ordentlichen  Mitgliederversammlung  (§  32
BGB) folgende Punkte enthalten:
a)  Jahresbericht,
b)  Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes,
c)  Genehmigung des Haushaltsplanes,
d)  Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
e)  vorliegende Anträge.
5.  Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die  vom  Vorsitzenden  und  vom  Schriftführer  oder  von  deren  Stellvertretern  zu  unter-
zeichnen ist.

 
§ 11   Ausschüsse

Der  Vorstand  kann  für  bestimmte  Arbeitsgebiete  des  Vereins  Ausschüsse  einsetzen,  die
nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Zu Mitgliedern
der Ausschüsse sollen nach Möglichkeit Beisitzer bestimmt werden.
 
 
§ 12   Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Die-
se/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
 
 
§ 13   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 14   Satzungsänderungen

Abänderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwe-
senden Stimmen.
 

§ 15   Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen
Mitgliederversammlung  mit  Zweidrittelmehrheit  beschlossen  werden  und  verlangt  die
Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähig-
keit  ist  innerhalb  von  drei  Wochen  eine  neue  Mitgliederversammlung  vorschriftsmäßig
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung mit einfa-
cher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
an die Gemeinde Much zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2.
Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung
 
Verkehrsverein Much


 
Hier der Vollständigkeit halber und zum Vergleich die frühere Satzung (durch die oben stehende Satzung vom 26.05.2015 ersetzt):
 
§ 1
Der Verein führt den Namen "Verkehrsverein Much e. V.". Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Much. Er ist die vom zuständigen Landesverkehrsverband und der Gemeindeverwaltung anerkannte örtliche Fremdenverkehrsorganisation und im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung Träger der örtlichen Fremdenverkehrsarbeit.
 
§ 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er will durch seine Tätigkeit beitragen

  • zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege,

  • zur Erhaltung der Arbeitskraft,

  • zur Jugendpflege,

  • zur Pflege der Heimatliebe und Heimatkunde,

  • zur Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten,

  • zur Verbesserung des Erholungs- und Freizeitwertes innerhalb der Gemeinde,

  • zum Wohlbefinden der erholungssuchenden Gäste in der Gemeinde,

  • zur Darstellung der landschaftlichen Schönheiten und Erholungseinrichtungen außerhalb der Gemeinde,

  • zur Pflege des Geisteslebens und des gegenseitigen Verständnisses der Völker und ihrer Sitten und Gebräuche, insbesondere im Zusammenhang mit Städtepartnerschaften.

2. Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch

a) Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Erholung und Gesundung dienen (Erschließung der Heilfaktoren des Bodens und der Luft, Schaffung von Wegen, Errichtung von Bänken, Schutzhütten, Sportplätzen, Schwimmbädern, Liegewiesen, Markierung von Wanderwegen, Führungen usw.),

b) Mitarbeit bei der Schaffung und ständigen Verbesserung der dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen insbesondere der Verkehrs-, Unterkunfts-, Verpflegungs-, Unterhaltungs- und Sportmöglichkeiten und dem Ausbau der Jugendherbergen,

c) Betreuung der Gäste durch Information und Beratung,

d) Vermittlung der Kulturgüter durch unentgeltliche Unterrichtung über historische Stätten und allgemeine Sehenswürdigkeiten,

e) Pflege der Heimatliebe und der Heimatkunde (Vorträge und Wanderungen, Verschönerung des Ortsbildes, Erhaltung der Volksbräuche und –sitten und der Denkmäler der Natur, Geschichte und Kunst),

f) Förderung des Erholungsgedankens,

g) Schaffung von Reiseerleichterungen und Pflege freundschaftlicher Beziehungen im Wege internationaler Zusammenarbeit.

3. Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 5
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder.
 
§ 6
1. Ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.

2. Ehrenmitglieder sind der Geschäftsführer des "Landesverkehrsverbandes Rheinland" und der Geschäftsführer der Kreisgruppe Rhein-Sieg im "Verband des nordrheinischen Gaststätten- und Hotelgewerbes e. V.". Im übrigen können zu Ehrenmitgliedern von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

3. Die Aufnahme eines Mitglieds ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Ablehnung des Antrages hat der Antragsteller das Recht, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden. Diese entscheidet endgültig.

4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Ankündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere, wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange erstrebt. Ausgeschlossen werden kann ferner, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt.

§ 7
Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.
 
§ 8
1. Die erforderlichen Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen und Spenden sowie durch Zuschüsse aufgebracht.

2. Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins vom 18.6.2002.

3. Die Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuschüsse dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.

§ 9
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) die Ausschüsse.
 
§ 10
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) seinem ersten und zweiten Stellvertreter,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
e) dem Bürgermeister und
f) sieben Beisitzern.
 
§ 11
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 12
Gesetzliche Vertreter des Vereins i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, während die beiden Stellvertreter nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. 

 

§ 13
1. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter sowie von dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

2. Ehrenmitglieder sind berechtigt, mit beratender Stimme an allen Sitzungen des Vereins und des Vorstandes teilzunehmen.

§ 14
1. Der Vorstand erledigt alle laufenden Geschäfte von besonderer, aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

2. Im einzelnen hat er folgende Aufgaben:

a) Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 gestellten Aufgaben,

b) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) Aufstellung des Haushaltsplans,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,

e) Einsetzung der Ausschüsse.

§ 15
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich, und zwar im 2. Quartal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Much schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.


2. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in den §§ 18 und 19 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muß bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
e) vorliegende Anträge.

5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von deren Stellvertretern zu unterzeichnen ist.

§ 16
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Zu Mitgliedern der Ausschüsse sollen nach Möglichkeit Beisitzer bestimmt werden.
 
§ 17
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 18
Abänderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht Erschienenen muß in jedem Falle schriftlich erfolgen.
 
§ 19
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
 
§ 20
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Much zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung

a) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, die den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,

b) über Verwendung des Vereinsvermögens bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks

sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.


Verkehrsverein Much